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Verlust der Abfalleigenschaft - Anforderungen und Konsequenzen

Meldung 13.09.2016

In vielen Fällen können Abfälle nach Aufbereitung oder Umarbeitung beim Recycler auf Sekundärmärkten wieder erfolgreich verkauft werden.

Ein Produktstatus der zurückgewonnenen Materialien kann dabei eine ganze Reihe von Vorteilen bringen: Transporte, auch grenzüberschreitend, werden vereinfacht und es ist häufig einfacher, die erforderlichen Genehmigungen für Anlagen, Lagerungen und Transporte zu bekommen.

Produktstatus

Um einen Produktstatus zu erhalten, ist eine ganze Reihe von Anforderungen zu erfüllen; der Gesetzgeber hat hier einige Bedingungen vorgegeben, deren Einhaltung nachgewiesen werden muss. Für einige gängige Produkte wie Eisen, Stahl, Aluminium- und Kupferschrotte oder Altglas sind über das Joint Research Center und die Europäische Kommission entsprechende Verordnungen erarbeitet worden. Für Kunststoffe, Papier, Textilien und weitere Abfälle sind sie in der Bearbeitung bzw. in der Diskussion.

bifa unterstützte mehrere Kunden bei der Erarbeitung von Abfallendekriterien für verschiedene, spezielle und kleinere Stoffströme, für die keine derartigen europäischen Verordnungen vorliegen.

Insbesondere wurde nach §5 KrWG das Ende der Abfalleigenschaft geprüft. Dabei verliert ein Material seine Abfalleigenschaft, wenn ein Verwertungsverfahren durchlaufen wird, ein Markt oder eine Nachfrage besteht, die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und es ohne Gefahr für Mensch und Umwelt verwendet werden kann.

Die Prüfung auf das Ende der Abfalleigenschaft erfolgt nach den Vorgaben des KrWG, Anhang 1. Im Falle von Elektroschrotten wurde auch das ElektroG mit herangezogen.

Rechtsrahmen

Bekommt der aufbereitete Abfall einen Produktstatus, unterliegt er wieder einem anderen Rechtsrahmen; so kommen beispielsweise REACH, die CLP-Verordnung, das ChemG oder das Produktsicherheitsgesetz unter Umständen zur Anwendung. Der Aufwand, die Konformität mit den entsprechenden Produktgesetzen nachzuweisen, kann in Einzelfällen recht erheblich sein.

 
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