Neueinstufung von Kupfer durch ATP 22
Auswirkungen auf die HP-14-Bewertung von Abfällen
Seit Mai 2026 ist mit ATP 22 eine Änderung der CLP-Verordnung verbindlich anzuwenden, die direkte Auswirkungen auf die Einstufung kupferhaltiger Abfälle hinsichtlich HP 14 hat. Feinteiliges metallisches Kupfer wird nun als akut und chronisch aquatisch toxisch Kategorie 1 (H400/H410) eingestuft. Maßgeblich ist dabei eine spezifische Oberfläche von > 0,67 mm²/mg als Abgrenzung zur massiven Form.
Dieses Oberflächenkriterium ist in der abfallwirtschaftlichen Praxis kaum vollzugstauglich. Für Abfälle und Gemische unbekannter Zusammensetzung existiert kein praktikables Routineverfahren zur Bestimmung des Massenanteils von Kupferpartikeln mit einer spezifischen Oberfläche > 0,67 mm²/mg. Aufgrund des Vorsorgeprinzips müsste daher im Zweifel der Gesamtgehalt an metallischem Kupfer berücksichtigt werden. Dies könnte dazu führen, dass zahlreiche kupferhaltige Abfälle allein vorsorgebedingt als gefährlich eingestuft werden müssten – mit erheblichen Folgen für Genehmigungen, Lagerung, Transport, Entsorgung und insbesondere die Verwertung dieser Abfälle.
Die ATP 22 ersetzt zudem das bislang gebräuchliche und vergleichsweise einfach anwendbare Korngrößenkriterium durch das Kriterium der spezifischen Oberfläche. Während bislang eine Korngrenze von 1 mm zur Unterscheidung zwischen massiver und feinteiliger Form herangezogen wurde, gilt nun für Kupfer die Oberflächengrenze von 0,67 mm²/mg.
Bewertung der aquatischen Toxizität und Ansätze für eine vollzugstaugliche Risikobewertung
Eine Nachauswertung der von der ECHA herangezogenen Daten zeigt jedoch, dass dieses Kriterium die chronische aquatische Toxizität kugelförmiger Kupferpartikel mit Durchmessern über 0,33 mm deutlich überschätzt. Zwar orientiert sich die Schwelle von 0,67 mm²/mg an der bisherigen 1-mm-Konvention, sie berücksichtigt jedoch nicht ausreichend die tatsächliche Beziehung zwischen spezifischer Oberfläche und aquatischer Toxizität.
Vor diesem Hintergrund wird eine Risikobewertung vorgeschlagen, die sich am „Spiegeleintragsurteil“ des EuGH vom 28.3.2019 orientiert. Dabei könnten Anteile an metallischem Kupfer, die gesichert in massiver Form vorliegen, ausgeschlossen und der verbleibende Anteil anhand seiner wahrscheinlichen aquatischen Wirkung bewertet werden. So wäre eine fachgerechte Einstufung möglich, ohne die aquatische Toxizität zu unterschätzen oder aufgrund des Vorsorgeprinzips systematisch zu überschätzen.
Die mit ATP 22 verbundenen Probleme verdeutlichen darüber hinaus, dass bei künftigen Anpassungen der CLP-Verordnung die Vollzugstauglichkeit stärker berücksichtigt werden muss. Aufgrund der engen Verknüpfung mit Abfall-, Transport- und Störfallrecht können Änderungen der CLP-Verordnung erhebliche Auswirkungen auf nachgelagerte Rechtsbereiche und die Kreislaufwirtschaft haben.