Einstufung von Abfällen

Basis der Einstufung ist die Abfallverzeichnisverordnung, die im vergangenen Jahr wesentlich verändert wurde, was insbesondere Auswirkungen auf die gefährliche Eigenschaft HP14 (umweltgefährlich) hat: Seit Wegfall der Möglichkeit, die Umweltgefährdung etwa anhand der Menge eluierbarer Schwermetalle zu bewerten (Eluattests), sind konkrete Informationen zur Zusammensetzung und zur Bindungsform toxischer Elemente zur Beurteilung erforderlich. Die Konzentrationsgrenze für die Summe der aquatisch sehr toxischen Verbindungen liegt bei 0,25 %, d.h. bei 2,5 g/kg. Wegen der Summenbildung wird diese Schwelle schnell erreicht.
In der Praxis bedeutet eine Bewertung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft HP14, dass die in der Regel bekannten Analysenwerte auf Plausibilität geprüft werden müssen, dass der Bezug der an Laborproben ermittelten Werte auf die Originalprobe hergestellt werden muss und dass geklärt sein muss, welche Anteile der Elemente wirklich in Form toxischer Verbindungen vorliegen.
Beispielsweise liegen in nicht aufbereiteten Rostaschen aus der Abfallverbrennung die Gesamtgehalte an Kupfer und Zink regelmäßig über 0,25 %. Eine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall ist nur möglich, wenn bekannt ist, welche toxischen Verbindungen aufgrund der Abfallgenese ausgeschlossen werden können, welche Bindungsform für die nicht als Metall vorliegenden Anteile angenommen werden kann und wenn nachgewiesen wird, dass ausreichende Anteile metallisch vorliegen und damit nicht als toxisch einzustufen sind.
Zur Abfalleinstufung und zur Bewertung der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen kombiniert bifa Erfahrung in der Beurteilung der Datengrundlage sowie tiefgreifende Kenntnisse zum Verhalten von Stoffen in Produktionsprozessen und bei der Abfallentstehung mit praxisnahem Vorgehen und Detailkenntnis der gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften.