Getrenntsammlung von Bioabfällen
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert gemäß § 11 Abs. 1 spätestens zum 01.01.2015 die getrennte Sammlung von Bioabfällen. Dabei unterliegen Bioabfälle aus privaten Haushaltungen einer Überlassungspflicht, sofern keine Verwertung auf den eigenen Grundstücken in Form von Eigenkompostierung stattfindet. Damit sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Adressaten der Verpflichtung zur Getrennterfassung.
Die Bürger von ca. 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in Bayern sind an ein Getrennterfassungssystem für Bioabfall angeschlossen. Der Anschlussgrad variiert dabei je nach Ausgestaltung des Erfassungssystems und der Gebührensystematik von unter 5 % der Bürger einer örE bis zu über 70 %. Für viele Kommunen stellt sich nun die Frage, ob eine Getrennterfassung nach dem Wortlaut des KrWG zwingend einzuführen ist oder ob auch eine Getrennterfassung mit geringen Anschlussgraden dem neuen KrWG Rechnung trägt. Diesen Fragestellungen geht das bifa gemeinsam mit dem Ingenieurbüro AU Consult im Auftrag unterschiedlicher örEs nach.
Bei der Ausgestaltung der möglichen Einführung einer getrennten Bioabfallerfassung gilt es dabei folgende Aspekte unter Berücksichtigung des neuen KrWG in die Überlegungen mit einzubeziehen:
- Eine Eigenkompostierung von Bioabfällen ist weiterhin zulässig, im Übrigen unterliegen die Bioabfälle der Überlassungspflicht an den örE.
- Bezugnahme auf technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit bei einer Getrennterfassung.
- Eine Gesamtabwägung hinsichtlich Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen ist erst nach erfolgter Prüfung der Maßnahme möglich.
- Zu berücksichtigen sind auch die Akzeptanz der Getrenntsammlung und die Quote der Eigenkompostierung.
Dabei wird das konkrete Erfassungs- und Verwertungssystem im Ist-Zustand im Vergleich zu einer neuen Getrennterfassung bzw. einer optimierten Getrennterfassung untersucht. Idealerweise werden über Wertstoffpotenzialanalysen in der jeweiligen örE belastbare Basisdaten für den Organikanteil im Restabfall geliefert, um daraus die Zusammensetzung einer möglichen Biotonne abzuleiten. Wichtig ist, dass dabei nicht nur die Bioabfälle, sondern auch die Grüngutfaktion mit abgebildet werden. Anhand der tatsächlichen Anlagen und Entsorgungswege werden sowohl ökobilanzielle als auch wirtschaftliche Betrachtungen durchgeführt. Letztlich werden die Ergebnisse in Zusammenhang mit den angeführten Aspekten des KrWG gebracht, damit der jeweilige örE eine Basis für eine Meinungsbildung zum Thema Getrennterfassungspflicht hat.