Wertstofferfassung und Getrenntsammlung von Bioabfällen in den Landkreisen Mühldorf am Inn und Altötting
Bestehende Wertstofferfassungssysteme wurden untersucht und Möglichkeiten zur Steigerung von bereits getrennt erfassten Bioabfallmengen dargelegt. Es handelte sich dabei meist um eine Optimierung bestehender Wertstofferfassungssysteme, die einer Systemumstellung auf eine gemischte Wertstofftonne gegenübergestellt wurden.
Aus den Wertstoffpotenzialanalysen konnten neben klassischen Wertstoffen wie Papier oder Metallen aber auch die Anteile der nativ-organischen Abfälle ermittelt und daraus die erwartete Zusammensetzung einer Biotonne abgeleitet werden.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert gemäß § 11 Abs. 1 spätestens zum 01.01.2015 die getrennte Sammlung von Bioabfällen. Dabei unterliegen Bioabfälle aus privaten Haushaltungen einer Überlassungspflicht, sofern keine Verwertung auf den eigenen Grundstücken in Form von Eigenkompostierung stattfindet. Damit sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Adressaten der Verpflichtung zur Getrennterfassung.
Die Bürger von ca. 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in Bayern sind an ein Getrennterfassungssystem für Bioabfall angeschlossen.
Der Anschlussgrad variiert dabei je nach Ausgestaltung des Erfassungssystems und der Gebührensystematik von < 5 % der Bürger einer örE bis zu > 70 %. Für viele Kommunen stellt sich nun die Frage, ob eine Getrennterfassung nach dem Wortlaut des KrWG zwingend einzuführen ist oder eine mengenmäßig bedeutende Getrennterfassung von Grüngut dem neuen KrWG Rechnung trägt oder gar geringe Anschlussgrade einer bereits eingeführten Getrennterfassung noch oder nicht mehr dem Gesetz entsprechen. bifa untersuchte dies gemeinsam mit AU Consult in den Landkreisen Mühldorf am Inn und Altötting.
Vor der Einführung einer getrennten Bioabfallerfassung gilt es, folgende Aspekte aus der aktuellen Diskussion und im speziellen aus dem neuen KrWG mit einzubeziehen:
Eine Eigenkompostierung von Bioabfällen ist weiterhin zulässig; andernfalls unterliegen die Bioabfälle der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Es wird ausdrücklich auf technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit bei der Einführung einer Getrennterfassung Bezug genommen. Eine Gesamtabwägung hinsichtlich Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen ist nach erfolgter Prüfung der Maßnahme möglich. Berücksichtigungsfähig sind auch die Akzeptanz der Getrenntsammlung und die Quote der Eigenkompostierung.
Diesen Fragestellungen wird jeweils für das konkrete Erfassungs- und Verwertungssystem im Ist-Zustand im Vergleich zu einer neuen bzw. einer optimierten Getrennterfassung nachgegangen. Dabei spielen nicht nur die unterschiedlichen verfahrenstechnischen Behandlungsmöglichkeiten eine Rolle, sondern es wird das Gesamtsystem für Grüngut und Bioabfälle abgebildet. Die erwartete Zusammensetzung der Biotonne aus einer Wertstoffpotenzialanalyse liefert dazu belastbare Basisdaten.
Anhand der tatsächlichen Behandlungs- und Verwertungsanlagen sowie Entsorgungswege werden sowohl ökobilanzielle Betrachtungen durchgeführt als auch die wirtschaftliche Komponente mit untersucht. Letztlich werden die Ergebnisse in Zusammenhang mit den oben angeführten Aspekten des KrWG gebracht, damit dem jeweiligen örE eine Basis für eine Meinungsbildung zum Thema Getrennterfassungspflicht vorliegt.